Anzeigen:
§ 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt das gerichtliche Geständnis und regelt, unter welchen Bedingungen von einer Partei behauptete Tatsachen keines Beweises bedürfen.
§ 288 (1) ZPO → Tatsachenbehauptungen und Beweisnotwendigkeit
Bestimmt, dass Tatsachen, die von einer Partei behauptet und vom Gegner zugestanden wurden, keines Beweises bedürfen.
§ 288 (2) ZPO → Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
Erklärt, dass zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses dessen Annahme nicht erforderlich ist.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Unmittelbarkeit und der Beweislastverteilung.
§ 535 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirksamkeit eines im ersten Rechtszug abgelegten gerichtlichen Geständnisses in der Berufungsinstanz.
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 → Berufung
Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, einschließlich der Voraussetzungen, Fristen und Wirkungen der Berufung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de