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verfahrensrecht:wirksamkeit_des_gerichtlichen_gestaendnisses

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Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses

§ 288 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses dessen Annahme nicht erforderlich ist.

§ 288 (2) ZPO

Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

siehe auch

§ 288 ZPO → Gerichtliches Geständnis
Behandelt das gerichtliche Geständnis und regelt, unter welchen Bedingungen von einer Partei behauptete Tatsachen keines Beweises bedürfen.

verfahrensrecht/wirksamkeit_des_gerichtlichen_gestaendnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:06 von 127.0.0.1