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§ 288 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Tatsachen, die von einer Partei behauptet und vom Gegner im Laufe des Rechtsstreits zugestanden wurden, keines Beweises bedürfen.
Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
Einer Erklärung, die eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 137 Abs. 4 ZPO oder § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung abgibt, kann nicht die Wirkung eines Geständnisses beigemessen werden.1) Eine solche Erklärung hat keine weiterreichende Wirkung als eine Parteierklärung bei einer Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Geständnis gewertet werden kann2). Darüber hinaus kann in einem Verfahren mit Anwaltszwang die nicht postulationsfähige Partei kein wirksames Geständnis abgeben; jedenfalls wäre eine derartige Erklärung einer Partei, soweit sie von den Erklärungen des Prozessbevollmächtigen abweicht, vom Gericht frei zu würdigen.3)
§ 288 ZPO → Gerichtliches Geständnis
Behandelt das gerichtliche Geständnis und regelt, unter welchen Bedingungen von einer Partei behauptete Tatsachen keines Beweises bedürfen.
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