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verfahrensrecht:genehmigung_des_protokolls

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Genehmigung des Protokolls

§ 162 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Genehmigung des Protokolls, insbesondere die Vorlesung, Durchsicht und Genehmigung durch die Beteiligten.

§ 162 (1) ZPO → Vorlesung und Genehmigung des Protokolls
Bestimmt, dass das Protokoll den Beteiligten vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder angezeigt werden muss, und dass dies im Protokoll vermerkt wird.

§ 162 (2) ZPO → Verzicht auf Abspielen von Aufzeichnungen
Erlaubt den Verzicht auf das Abspielen von Aufzeichnungen, wenn diese in Gegenwart der Beteiligten aufgezeichnet wurden und die Beteiligten darauf verzichten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die Abläufe und Formalitäten im Gerichtsverfahren, einschließlich der Protokollierung, der Verhandlung und der Beweiserhebung.

verfahrensrecht/genehmigung_des_protokolls.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:05 von 127.0.0.1