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§ 162 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Protokoll den Beteiligten vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm angezeigt werden muss.
Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
§ 162 ZPO → Genehmigung des Protokolls
Regelt die Genehmigung des Protokolls, insbesondere die Vorlesung, Durchsicht und Genehmigung durch die Beteiligten.
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