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verfahrensrecht:fristen_fuer_schriftsaetze

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Fristen für Schriftsätze

§ 132 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Fristen fest, innerhalb derer vorbereitende Schriftsätze eingereicht werden müssen, um rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden zu können.

§ 132 (1) ZPO → Frist für neue Tatsachen oder Vorbringen
Erfordert, dass Schriftsätze mit neuen Tatsachen oder anderem neuen Vorbringen so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können.

§ 132 (2) ZPO → Frist für Gegenerklärungen
Bestimmt, dass Schriftsätze mit Gegenerklärungen auf neues Vorbringen so rechtzeitig eingereicht werden müssen, dass sie mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können, außer bei schriftlichen Gegenerklärungen in einem Zwischenstreit.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Abläufe und Anforderungen an die mündliche Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen und der Fristen für deren Zustellung.

verfahrensrecht/fristen_fuer_schriftsaetze.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:57 von 127.0.0.1