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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:frist_fuer_gegenerklaerungen

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Frist für Gegenerklärungen

§ 132 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze mit Gegenerklärungen auf neues Vorbringen so rechtzeitig eingereicht werden müssen, dass sie mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können, außer bei schriftlichen Gegenerklärungen in einem Zwischenstreit.

§ 132 (2) ZPO

Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

siehe auch

§ 132 ZPO → Fristen für Schriftsätze
Legt die Fristen fest, innerhalb derer vorbereitende Schriftsätze eingereicht werden müssen, um rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden zu können.

verfahrensrecht/frist_fuer_gegenerklaerungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:57 von 127.0.0.1