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verfahrensrecht:frist_fuer_neue_tatsachen_oder_vorbringen

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Frist für neue Tatsachen oder Vorbringen

§ 132 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass vorbereitende Schriftsätze mit neuen Tatsachen oder anderem neuen Vorbringen so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können.

§ 132 (1) ZPO

Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

siehe auch

§ 132 ZPO → Fristen für Schriftsätze
Legt die Fristen fest, innerhalb derer vorbereitende Schriftsätze eingereicht werden müssen, um rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden zu können.

verfahrensrecht/frist_fuer_neue_tatsachen_oder_vorbringen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:57 von 127.0.0.1