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§ 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Berechnung von Fristen im Zivilprozess, wobei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden.
§ 222 (1) ZPO → Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fristberechnung
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 222 (2) ZPO → Fristende an Sonn- und Feiertagen
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
§ 222 (3) ZPO → Fristberechnung nach Stunden
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen zu Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Berechnung, Verlängerung und Verkürzung von Fristen sowie der Konsequenzen bei Fristversäumnissen.
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