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§ 222 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Fristen, die an einem Sonntag, Feiertag oder Sonnabend enden, mit Ablauf des nächsten Werktages enden.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
§ 222 ZPO → Fristberechnung
Regelt die Berechnung von Fristen im Zivilprozess, wobei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden.
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