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verfahrensrecht:fristende_an_sonn-_und_feiertagen

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Fristende an Sonn- und Feiertagen

§ 222 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Fristen, die an einem Sonntag, Feiertag oder Sonnabend enden, mit Ablauf des nächsten Werktages enden.

§ 222 (2) ZPO

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

siehe auch

§ 222 ZPO → Fristberechnung
Regelt die Berechnung von Fristen im Zivilprozess, wobei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden.

verfahrensrecht/fristende_an_sonn-_und_feiertagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:46 von 127.0.0.1