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verfahrensrecht:fristberechnung_nach_stunden

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Fristberechnung nach Stunden

§ 222 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei der Berechnung von Fristen nach Stunden Sonntage, Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet werden.

§ 222 (3) ZPO

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

siehe auch

§ 222 ZPO → Fristberechnung
Regelt die Berechnung von Fristen im Zivilprozess, wobei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden.

verfahrensrecht/fristberechnung_nach_stunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:46 von 127.0.0.1