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Artikel 34 (2) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) erlaubt die Fortsetzung des Verfahrens unter bestimmten Bedingungen.
Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn
a) das Gericht des Mitgliedstaats es für wahrscheinlich hält, dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht mehr besteht,
b) das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde,
c) das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder
d) die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.
Artikel 34 Brüssel-Ia-VO → Aussetzung bei im Zusammenhang stehenden Verfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren bei im Zusammenhang stehenden Verfahren vor Drittstaatengerichten.
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