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verfahrensrecht:folgen_der_zeugnisverweigerung

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Folgen der Zeugnisverweigerung

§ 390 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Konsequenzen, wenn ein Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert.

§ 390 (1) ZPO → Kosten und Ordnungsmittel bei Zeugnisverweigerung
Regelt, dass dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden und ein Ordnungsgeld sowie Ordnungshaft festgesetzt werden können.

§ 390 (2) ZPO → Erzwingungshaft bei wiederholter Weigerung
Beschreibt die Möglichkeit der Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses bei wiederholter Weigerung.

§ 390 (3) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse
Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse, die im Rahmen der Zeugnisverweigerung ergehen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Zeugen
Regelt die Verfahrensweise und Konsequenzen bei der Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Zeugnisverweigerung, der Beeidigung von Zeugen und der Folgen bei Nichterscheinen oder Verweigerung des Zeugnisses.

verfahrensrecht/folgen_der_zeugnisverweigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:09 von 127.0.0.1