Anzeigen:
§ 390 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Konsequenzen, wenn ein Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert.
§ 390 (1) ZPO → Kosten und Ordnungsmittel bei Zeugnisverweigerung
Regelt, dass dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden und ein Ordnungsgeld sowie Ordnungshaft festgesetzt werden können.
§ 390 (2) ZPO → Erzwingungshaft bei wiederholter Weigerung
Beschreibt die Möglichkeit der Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses bei wiederholter Weigerung.
§ 390 (3) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse
Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse, die im Rahmen der Zeugnisverweigerung ergehen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Zeugen
Regelt die Verfahrensweise und Konsequenzen bei der Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Zeugnisverweigerung, der Beeidigung von Zeugen und der Folgen bei Nichterscheinen oder Verweigerung des Zeugnisses.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de