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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_gegen_beschluesse

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Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse

§ 390 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse, die im Rahmen der Zeugnisverweigerung ergehen.

§ 390 (3) ZPO

Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 390 ZPO → Folgen der Zeugnisverweigerung
Beschreibt die Konsequenzen, wenn ein Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert.

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_gegen_beschluesse.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:09 von 127.0.0.1