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verfahrensrecht:kosten_und_ordnungsmittel_bei_zeugnisverweigerung

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Kosten und Ordnungsmittel bei Zeugnisverweigerung

§ 390 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kosten und Ordnungsmittel, die bei einer Zeugnisverweigerung ohne Grund oder aus einem unerheblichen Grund verhängt werden.

§ 390 (1) ZPO

Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

siehe auch

§ 390 ZPO → Folgen der Zeugnisverweigerung
Beschreibt die Konsequenzen, wenn ein Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert.

verfahrensrecht/kosten_und_ordnungsmittel_bei_zeugnisverweigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:09 von 127.0.0.1