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Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
→ Feststellungsinteresse
→ Feststellungslast
→ Feststellungsurteil
→ Vorbeugende Feststellungsklage
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse [→ Feststellungsinteresse] daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.1)
Ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind Schuldverhältnisse aller Art. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zum Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, die durch ein rechtskräftiges Urteil beseitigt werden kann. Ein solches Interesse besteht regelmäßig in der Hemmung der Verjährung eines vermögensrechtlichen Anspruchs2), wenn der Gläubiger die Möglichkeit des Entstehens eines solchen Anspruchs konkret darlegt und gegebenenfalls beweist3).4)
Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens.5)
Einzelne Anspruchskomponenten und mögliche Berechnungsfaktoren für einen (künftigen) Zahlungsanspruch sind bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses und können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein.6)
Ist die Schadensersatzfeststellungsklage zulässig, muss der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage übergehen, wenn der Anspruch im Laufe des Prozesses bezifferbar wird.7)
Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen.8)
Ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist unter der besonderen Voraussetzung zulässig, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung geltend gemacht werden kann (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und nicht lediglich auf die Klärung rechtlicher Vorfragen gerichtet.
Besonders wichtig im gewerblichen Rechtsschutz ist die Schadensersatz-Feststellung.
Arten der Feststellungsklage:
Das Rechtsverhältnis, das festgestellt werden soll, muß zwar gegenwärtig sein, weshalb künftige Rechtsverhältnisse in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können. Ein betagtes oder bedingtes Rechtsverhältnis ist jedoch feststellungsfähig, und erst recht erlaubt § 256 ZPO die Klärung angeblich schon bestehender Rechtsbeziehungen, wenn die daraus in Betracht kommenden Ansprüche noch von einer Bedingung abhängig sind.9)
Es genügt daher, wenn in einem Vergleich die Grundlagen für einen Lizenzgebührenanspruch gelegt sind, und es ist unschädlich, wenn dieser Anspruch in bestimmter Höhe erst dann entsteht, wenn die entsprechende Lieferungen ausführt werden.10)
Der Schadensersatzanspruch und der Unterlassungsanspruch betreffen unterschiedliche Sachverhalte und präjudizieren sich daher nicht gegenseitig11) Damit fehlt es in einem solchen Fall an dem für eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen vorgreiflichen Rechtsverhältnis. Davon ist nur auszugehen, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht.12) Das ist im Verhältnis zwischen Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten einerseits und Unterlassungsanspruch andererseits nicht der Fall.13)
Für eine Feststellungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis besonders darzulegen. [→ Feststellungsinteresse]
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Verletzten, von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage überzugehen, wenn letztere während des Prozesses möglich wird.14)
Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof lediglich dann angenommen, wenn der Kläger lange vor Beendigung des ersten Rechtszugs zur Leistungsklage hätte übergehen können, ohne dass dadurch die Sachentscheidung verzögert worden wäre.15)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine einen bestimmten Anspruch leugnende Feststellungsklage jedoch nur abgewiesen werden, wenn der Anspruch feststeht, dessen sich der Beklagte einer solchen Klage berühmt16). Wenn es sich um eine Feststellungswiderklage handelt, die einen Schadensersatzanspruch nicht schlechthin, sondern nur leugnet, dass über den Betrag der Leistungsklage hinaus ein Anspruch wegen weiterer bestimmter Schadenspositionen besteht, kann nichts anderes gelten. In einem solchen Fall ist deshalb vor Abweisung der Widerklage zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Um-fang über die als berechtigt erkannte Klageforderung hinaus der vom Beklagten/Widerkläger streitig gestellte Betrag von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger/Widerbeklagten (st. Rspr.; z.B. BGH, Urt. v. 02.03.1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716) als zu ersetzender Schaden dargetan ist.17)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers zum Ersatz allen durch das schädigende Ereignis verursachten Schadens festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Das schließt insbesondere die Geltendmachung eines Mitverschuldens des Klägers im späteren Verfahren über die Höhe des Schadens aus. Anders als beim Erlass eines Grundurteils müssen solche Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzanspruchs betreffen, beim Erlass des Feststellungsurteils beschieden werden.18)
Die Erhebung einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, zu einer außergerichtlich verfolgten Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, begründet regelmäßig keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten.19)
Gegenstand der Feststellung ist in der Regel die Verpflichtung zum Ersatz aller entstandenen Schäden, mithin auch solcher, hinsichtlich derer ein Mitverschulden in Betracht kommt. Soweit die Verletzung der Schadensminderungspflicht dem Schadensersatzanspruch insgesamt oder zum Teil entgegenstehen könnte, muss deshalb die beklagte Partei dies gegenüber dem Feststellungsbegehren des Klägers geltend machen, weil dadurch der Grund der Forderung in Frage gestellt wird. Dieser Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, soweit Mitverschulden hinsichtlich einzelner Schadenspositionen des Inlandsschadens geltend gemacht wird.20)
Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt; dazu muss aber nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht.21)
§ 256 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde feststellen zu lassen.
§ 256 (1) ZPO → Feststellung des Rechtsverhältnisses oder der Urkunde
Ermöglicht die Erhebung einer Klage zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder zur Anerkennung oder Feststellung der Unechtheit einer Urkunde, wenn ein rechtliches Interesse besteht.
§ 256 (2) ZPO → Erweiterung des Klageantrags und Widerklage
Erlaubt dem Kläger die Erweiterung des Klageantrags und dem Beklagten die Erhebung einer Widerklage, um ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis feststellen zu lassen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Klagearten
Beschreibt die verschiedenen Arten von Klagen, die im Zivilprozess erhoben werden können, einschließlich der Voraussetzungen und Besonderheiten für jede Klageart.
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