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verfahrensrecht:feststellung_des_rechtsverhaeltnisses_oder_der_urkunde

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Feststellung des Rechtsverhältnisses oder der Urkunde

§ 256 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Erhebung einer Klage zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder zur Anerkennung oder Feststellung der Unechtheit einer Urkunde, wenn ein rechtliches Interesse besteht.

§ 256 (1) ZPO

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

siehe auch

§ 256 ZPO → Feststellungsklage
Regelt die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde feststellen zu lassen.

verfahrensrecht/feststellung_des_rechtsverhaeltnisses_oder_der_urkunde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:56 von 127.0.0.1