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verfahrensrecht:erweiterung_des_klageantrags_und_widerklage

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Erweiterung des Klageantrags und Widerklage

§ 256 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Kläger die Erweiterung des Klageantrags und dem Beklagten die Erhebung einer Widerklage, um ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis feststellen zu lassen.

§ 256 (2) ZPO

Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

siehe auch

§ 256 ZPO → Feststellungsklage
Regelt die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde feststellen zu lassen.

verfahrensrecht/erweiterung_des_klageantrags_und_widerklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:56 von 127.0.0.1