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§ 906 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht, wenn Guthaben wegen bestimmter Forderungen gepfändet wird.
§ 906 (1) ZPO → Festsetzung bei Forderungen nach § 850d oder § 850f
Beschreibt die Ersetzung der pfändungsfreien Beträge durch den vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassenen Betrag und die Möglichkeit, einen abweichenden Betrag festzulegen.
§ 906 (2) ZPO → Abweichende Festsetzung durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften
Regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht auf Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
§ 906 (3) ZPO → Verfahren bei abweichender Festsetzung
Erläutert das Verfahren zur Bezifferung des Betrages und die Prüfung durch das Vollstreckungsgericht.
§ 906 (4) ZPO → Anwendung von § 899 Absatz 2
Bestimmt die entsprechende Anwendung von § 899 Absatz 2 auf festgesetzte Beträge.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 → Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Regelt die besonderen Bestimmungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Pfändungsschutzkonten, einschließlich der Festlegung pfändungsfreier Beträge und der Verwaltung von Kontoguthaben.
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