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§ 906 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert das Verfahren zur Bezifferung des Betrages und die Prüfung durch das Vollstreckungsgericht.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern, 2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und 3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend.
§ 906 ZPO → Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
Regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht, wenn Guthaben wegen bestimmter Forderungen gepfändet wird.
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