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§ 907 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto.
§ 907 (1) ZPO → Festsetzung der Unpfändbarkeit durch das Vollstreckungsgericht
Ermöglicht dem Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners, die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens für bis zu zwölf Monate festzusetzen, unter bestimmten Voraussetzungen.
§ 907 (2) ZPO → Aufhebung der Festsetzung der Unpfändbarkeit
Erlaubt jedem Gläubiger, die Aufhebung der Festsetzung zu beantragen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutzkonto
Regelt die besonderen Bestimmungen für das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben und der Voraussetzungen für deren Festsetzung und Aufhebung.
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