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§ 907 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt jedem Gläubiger, die Aufhebung der Festsetzung der Unpfändbarkeit zu beantragen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.
§ 907 ZPO → Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Regelt die Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto.
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