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§ 907 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners, die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens für bis zu zwölf Monate festzusetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner
1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und
2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.
Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
§ 907 ZPO → Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Regelt die Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto.
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