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Der Begriff „erster Rechtszug“ bezieht sich auf die erstinstanzliche Verhandlung eines Rechtsstreits. In diesem Zusammenhang ist oft das Landgericht oder Amtsgericht zuständig, je nach Streitwert und Art der Streitsache.
(§§ 253 - 510c ZPO)
ZPO Buch 2 → Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt das Verfahren vor den Landgerichten und Amtsgerichten im ersten Rechtszug.
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