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(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Nach § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags dem Gegner gegenüber erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Dasselbe gilt gegenüber dem Gericht.1)
Die Regelung soll verhindern, dass Ereignisse, die in der Sphäre einer Partei liegen, dem Prozessgegner und dem Gericht die Fortführung und Abwicklung des Rechtsstreits erschweren.2)
§ 87 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Erlöschen der Vollmacht und die rechtlichen Wirkungen der Kündigung des Vollmachtvertrags gegenüber dem Gegner.
§ 87 (1) ZPO → Rechtliche Wirksamkeit der Kündigung des Vollmachtvertrags
Erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
§ 87 (2) ZPO → Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten nach Kündigung
Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Prozessbevollmächtigte und Beistände
Regelt die Bestimmungen über die Prozessvollmacht, deren Umfang, Fortbestand und Erlöschen sowie die Rolle von Beiständen im Zivilprozess.
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