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§ 87 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Kündigung des Vollmachtvertrags dem Gegner gegenüber erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit erlangt, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts.
Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
§ 87 ZPO → Erlöschen der Vollmacht
Regelt das Erlöschen der Vollmacht und die rechtlichen Wirkungen der Kündigung des Vollmachtvertrags gegenüber dem Gegner.
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