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§ 87 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Bevollmächtigte durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert wird, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§ 87 ZPO → Erlöschen der Vollmacht
Regelt das Erlöschen der Vollmacht und die rechtlichen Wirkungen der Kündigung des Vollmachtvertrags gegenüber dem Gegner.
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