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verfahrensrecht:erklaerungspflicht_ueber_tatsachen_wahrheitspflicht

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Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

§ 138 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.

§ 138 (1) ZPO → Wahrheitsgemäße und vollständige Erklärungen
Die Parteien müssen ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abgeben.

§ 138 (2) ZPO → Erklärungspflicht über gegnerische Behauptungen
Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

§ 138 (3) ZPO → Zugeständnis durch Nichtbestreiten
Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, es sei denn, die Absicht, sie bestreiten zu wollen, ergibt sich aus den übrigen Erklärungen der Partei.

§ 138 (4) ZPO → Erklärung mit Nichtwissen
Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Verfahrensprinzipien, einschließlich der Wahrheitspflicht, der Pflicht zur vollständigen Erklärung und der Folgen unvollständiger oder unwahrer Angaben im Zivilprozess.

verfahrensrecht/erklaerungspflicht_ueber_tatsachen_wahrheitspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1