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verfahrensrecht:wahrheitsgemaesse_und_vollstaendige_erklaerungen

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Wahrheitsgemäße und vollständige Erklärungen

§ 138 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Parteien, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 138 (1) ZPO

Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

siehe auch

§ 138 ZPO → Wahrheitspflicht
Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.

verfahrensrecht/wahrheitsgemaesse_und_vollstaendige_erklaerungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1