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§ 138 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt von jeder Partei, sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
§ 138 ZPO → Wahrheitspflicht
Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.
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