Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:erklaerungspflicht_ueber_gegnerische_behauptungen

finanzcheck24.de

Erklärungspflicht über gegnerische Behauptungen

§ 138 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt von jeder Partei, sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

§ 138 (2) ZPO

Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

siehe auch

§ 138 ZPO → Wahrheitspflicht
Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.

verfahrensrecht/erklaerungspflicht_ueber_gegnerische_behauptungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:58 von 127.0.0.1