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verfahrensrecht:entscheidung_ohne_antrag_in_mietsachen

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Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

§ 308a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, in Mietsachen auch ohne Antrag eine Entscheidung zu treffen, wenn der Räumungsanspruch als unbegründet erachtet wird.

§ 308a (1) ZPO → Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne Antrag
Erläutert, dass das Gericht in Fällen, in denen der Räumungsanspruch unbegründet ist, von Amts wegen aussprechen muss, unter welchen Bedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.

§ 308a (2) ZPO → Anfechtbarkeit des Ausspruchs
Beschreibt, dass der Ausspruch des Gerichts selbständig anfechtbar ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

verfahrensrecht/entscheidung_ohne_antrag_in_mietsachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:32 von 127.0.0.1