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§ 753a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Nachweis der Vollmacht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen.
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
ZPO, Buch 8 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen und anderen Ansprüchen.
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