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verfahrensrecht:anfechtbarkeit_des_ausspruchs

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Anfechtbarkeit des Ausspruchs

§ 308a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anfechtbarkeit des gerichtlichen Ausspruchs in Mietsachen.

§ 308a (2) ZPO

Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.

siehe auch

§ 308a ZPO → Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
Regelt die Möglichkeit des Gerichts, in Mietsachen auch ohne Antrag eine Entscheidung zu treffen, wenn der Räumungsanspruch als unbegründet erachtet wird.

verfahrensrecht/anfechtbarkeit_des_ausspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:32 von 127.0.0.1