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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:endurteil_bei_verbundenen_prozessen

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Endurteil bei verbundenen Prozessen

§ 300 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass auch bei verbundenen Prozessen ein Endurteil erlassen werden kann, wenn nur einer der Prozesse zur Endentscheidung reif ist.

§ 300 (2) ZPO

Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

siehe auch

§ 300 ZPO → Endurteil
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Endurteil im Zivilprozess erlassen wird.

verfahrensrecht/endurteil_bei_verbundenen_prozessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:29 von 127.0.0.1