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§ 394 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.
§ 394 (1) ZPO → Einzelvernehmung von Zeugen
Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
§ 394 (2) ZPO → Gegenüberstellung widersprechender Zeugen
Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Beweiserhebung durch Zeugen im Zivilprozess, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Vernehmung und der besonderen Vorschriften zur Wahrung der Ordnung und Wahrheit im Verfahren.
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