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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einzelvernehmung

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Einzelvernehmung

§ 394 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.

§ 394 (1) ZPO → Einzelvernehmung von Zeugen
Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

§ 394 (2) ZPO → Gegenüberstellung widersprechender Zeugen
Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Beweiserhebung durch Zeugen im Zivilprozess, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Vernehmung und der besonderen Vorschriften zur Wahrung der Ordnung und Wahrheit im Verfahren.

verfahrensrecht/einzelvernehmung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:09 von 127.0.0.1