Anzeigen:
§ 394 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen.
Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
§ 394 ZPO → Einzelvernehmung
Regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de