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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:gegenueberstellung_widersprechender_zeugen

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Gegenüberstellung widersprechender Zeugen

§ 394 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen.

§ 394 (2) ZPO

Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

siehe auch

§ 394 ZPO → Einzelvernehmung
Regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/gegenueberstellung_widersprechender_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:09 von 127.0.0.1