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verfahrensrecht:einzelvernehmung_von_zeugen

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Einzelvernehmung von Zeugen

§ 394 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen ist.

§ 394 (1) ZPO

Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

siehe auch

§ 394 ZPO → Einzelvernehmung
Regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/einzelvernehmung_von_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:09 von 127.0.0.1