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§ 394 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen ist.
Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
§ 394 ZPO → Einzelvernehmung
Regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.
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