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verfahrensrecht:eintragungsanordnung

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Eintragungsanordnung

§ 882c der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anordnung der Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher.

§ 882c (1) ZPO → Eintragung bei Nichterfüllung der Vermögensauskunftspflicht
Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder eine Vollstreckung nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen würde.

§ 882c (2) ZPO → Begründung und Zustellung der Eintragungsanordnung
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden und wird dem Schuldner zugestellt.

§ 882c (3) ZPO → Datenanforderung und Auskunftssperren
Regelt die Datenanforderungen für die Eintragungsanordnung und den Umgang mit Auskunftssperren.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Eintragung von Schuldnern, die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind oder bei denen eine Vollstreckung nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen würde.

verfahrensrecht/eintragungsanordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:49 von 127.0.0.1