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verfahrensrecht:datenanforderung_und_auskunftssperren

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Datenanforderung und Auskunftssperren

§ 882c (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Daten, die in der Eintragungsanordnung enthalten sein müssen, und den Umgang mit Auskunftssperren.

§ 882c (3) ZPO

Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

siehe auch

§ 882c ZPO → Eintragungsanordnung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anordnung der Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/datenanforderung_und_auskunftssperren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:49 von 127.0.0.1