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verfahrensrecht:einstweilige_anordnung_des_beschwerdegerichts

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Einstweilige Anordnung

§ 570 (3) S. 1 ZPO

Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;

§ 570 (3) S. 2 ZPO → Aussetzung der Vollziehung

§ 570 (1) ZPO → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Wird gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt und wird beim Rechtsbeschwerdegericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz auszusetzen, steht dem Erfolg eines hierauf gerichteten Antrags nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat.1)

siehe auch

§§ 567 - 577 ZPO → Rechtsbeschwerde

1)
BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - I ZB 94/16
verfahrensrecht/einstweilige_anordnung_des_beschwerdegerichts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1