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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aussetzung_der_vollziehung

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Aussetzung der Vollziehung

§ 570 (3) ZPO → Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

siehe auch

§ 570 ZPO → Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen.

verfahrensrecht/aussetzung_der_vollziehung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/05 13:30 von mfreund