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§ 341 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Prüfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch das Gericht.
§ 341 (1) ZPO → Prüfung der Statthaftigkeit und Form des Einspruchs
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
§ 341 (2) ZPO → Urteil ohne mündliche Verhandlung
Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Versäumnisurteil
Regelt die Voraussetzungen und Folgen eines Versäumnisurteils, einschließlich der Bedingungen für die Einlegung eines Einspruchs und die Durchführung des Verfahrens bei Versäumnis.
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