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verfahrensrecht:urteil_ohne_muendliche_verhandlung

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Urteil ohne mündliche Verhandlung

§ 341 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

§ 341 (2) ZPO

Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

siehe auch

§ 341 ZPO → Einspruchsprüfung
Regelt die Prüfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch das Gericht.

verfahrensrecht/urteil_ohne_muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:43 von 127.0.0.1