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§ 341 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht von Amts wegen prüft, ob der Einspruch statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.
Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
§ 341 ZPO → Einspruchsprüfung
Regelt die Prüfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch das Gericht.
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