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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einsatz_von_einkommen_und_vermoegen

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Einsatz von Einkommen und Vermögen

§ 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

§ 115 (1) ZPO → Einkommenseinsatz bei Prozesskostenhilfe
Legt fest, dass die Partei ihr Einkommen einsetzen muss und beschreibt die Abzüge, die vom Einkommen vorgenommen werden können.

§ 115 (2) ZPO → Festsetzung von Monatsraten
Beschreibt die Festsetzung von Monatsraten aus dem verbleibenden Einkommen und die Bedingungen, unter denen keine Raten festgesetzt werden.

§ 115 (3) ZPO → Vermögenseinsatz bei Prozesskostenhilfe
Regelt den Einsatz des Vermögens der Partei, soweit dies zumutbar ist.

§ 115 (4) ZPO → Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei geringen Kosten
Bestimmt, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung die festgesetzten Monatsraten und Vermögensbeträge nicht übersteigen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe erhält, und die Bedingungen für die Rückzahlung der Kosten, einschließlich der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.

verfahrensrecht/einsatz_von_einkommen_und_vermoegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:49 von 127.0.0.1