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verfahrensrecht:ablehnung_der_prozesskostenhilfe_bei_geringen_kosten

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Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei geringen Kosten

§ 115 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung die festgesetzten Monatsraten und Vermögensbeträge nicht übersteigen.

§ 115 (4) ZPO

Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

siehe auch

§ 115 ZPO → Einsatz von Einkommen und Vermögen
Regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/ablehnung_der_prozesskostenhilfe_bei_geringen_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:49 von 127.0.0.1