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§ 115 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung die festgesetzten Monatsraten und Vermögensbeträge nicht übersteigen.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
§ 115 ZPO → Einsatz von Einkommen und Vermögen
Regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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