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§ 115 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Einsatz des Vermögens der Partei, soweit dies zumutbar ist.
Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 115 ZPO → Einsatz von Einkommen und Vermögen
Regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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