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§ 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.
§ 850k (1) ZPO → Verlangen der Führung als Pfändungsschutzkonto
Erlaubt einer natürlichen Person, jederzeit von ihrem Kreditinstitut zu verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, auch wenn es einen negativen Saldo aufweist.
§ 850k (2) ZPO → Pfändungsschutz bei bereits gepfändetem Guthaben
Ermöglicht dem Schuldner, die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto zu fordern, wenn Guthaben bereits gepfändet wurde, mit Wirkung ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen.
§ 850k (3) ZPO → Beschränkung auf ein Pfändungsschutzkonto
Bestimmt, dass jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten darf und dies bei der Einrichtung zu versichern hat.
§ 850k (4) ZPO → Anordnung durch das Vollstreckungsgericht bei mehreren Konten
Regelt, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers anordnet, welches Konto als Pfändungsschutzkonto verbleibt, wenn mehrere Konten geführt werden.
§ 850k (5) ZPO → Beendigung des Pfändungsschutzes
Erlaubt dem Kontoinhaber, das Pfändungsschutzkonto mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende in ein normales Zahlungskonto umzuwandeln.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz von Kontoguthaben vor Pfändung, einschließlich der Bedingungen und Verfahren zur Einrichtung und Beendigung von Pfändungsschutzkonten.
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