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verfahrensrecht:beendigung_des_pfaendungsschutzes

finanzcheck24.de

Beendigung des Pfändungsschutzes

§ 850k (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Kontoinhaber, das Pfändungsschutzkonto mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende in ein normales Zahlungskonto umzuwandeln.

§ 850k (5) ZPO

Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 850k ZPO → Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.

verfahrensrecht/beendigung_des_pfaendungsschutzes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:38 von 127.0.0.1