Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beschraenkung_auf_ein_pfaendungsschutzkonto

finanzcheck24.de

Beschränkung auf ein Pfändungsschutzkonto

§ 850k (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten darf.

§ 850k (3) ZPO

Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

siehe auch

§ 850k ZPO → Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.

verfahrensrecht/beschraenkung_auf_ein_pfaendungsschutzkonto.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:38 von 127.0.0.1